LWL-Pflegezentrum Münster
Ernst-Kirchner-Haus
Stationäre Pflege und Betreuung im LWL-PsychiatrieVerbund Westfalen
Besuchs/Hygienekonzept zur Regelung der Besuche im
Rahmen der Corona – Pandemie
Stand 29. März 2021
Ausgangslage
Bewohner*innen, die in unserer Einrichtung leben, haben das Recht auf Teilhabe und soziale Kontakte. Auch vor dem Hintergrund der erheblichen Gefährdung durch das SARS-CoV-2-Virus für unsere Bewohner*innen, sind diese vor sozialer Isolation zu bewahren. Als vollstationäre Einrichtung der Pflege haben wir von daher alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von SARS-CoV-2-Virus in die Einrichtung zu erschweren und Infektionsketten möglichst früh zu unterbrechen. Besuche in unserer Einrichtung müssen zur Vermeidung von Infektionsgefahr unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch – Instituts (RKI) und unter Berücksichtigung des Rechts der Bewohner*innen auf Teilhabe und soziale Kontakte organisiert und durchgeführt werden.
Im Folgenden werden die unserem Besuchskonzept zugrundeliegenden Hygienemaßnahmen und Rahmenbedingungen dargestellt. Bei der Erstellung des Konzeptes wurde dem Heimbeirat die Möglichkeit der Mitwirkung eingeräumt.
- Besuchsmöglichkeiten
Grundsätzlich können alle Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung besucht werden.
- Anmeldung des Besuches
Eine telefonische Vorankündigung des Besuches ist nicht erforderlich.
Ablauf des Besuches
Die Einrichtung bleibt bis auf Weiteres verschlossen, um sicher zu stellen, dass Besucherinnen und Besucher sich sowohl dem Kurzscreening unterziehen, als auch in der Besucherliste aufgenommen werden. Besucherinnen und Besucher können sich am Eingang der Einrichtung über die Klingel bei dem jeweiligen Wohnbereich melden. Besuche sind täglich möglich, auch am Nachmittag, am Wochenende und an Feiertagen.
- Eine Mitarbeiterin, ein Mitarbeiter des Wohnbereiches empfängt die Besucherin, den Besucher am Eingang der Einrichtung und führt ein Kurzscreening durch (Erkältungssymptome, SARS-CoV-2-Infektion, Kontakt mit Infizierten oder Kontaktpersonen ersten Grades gemäß der Richtlinie des Robert Koch – Instituts sowie Temperaturmessung). Darüber hinaus werden die persönlichen Daten erfasst und die besuchte Person.
- Verweigert eine Besucherin, ein Besucher die Mitwirkung am Kurzscreening, wird der Zutritt zur Einrichtung untersagt
- Besucherinnen und Besuchern wird ein Corona PoC-Schnelltest angeboten und empfohlen. Lehnt der Besucherin, der Besucher den Schnelltest ab, wird der Zutritt verweigert, sofern keine medizinischen Gründe glaubhabt gemacht werden können, die der Durchführung der Testung entgegenstehen oder nachgewiesen wird, dass innerhalb von 48 Stunden vor dem beabsichtigten Besuch bereits eine PoC-Testung mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde
- Auf Wunsch wird für die durchgeführte Testung eine Bescheinigung ausgestellt
- Fällt das Ergebnis des Corona PoC-Schnelltest positiv aus, wird der Zutritt ebenfalls untersagt
- Besucherinnen und Besucher, bei denen im Symptommonitoring Auffälligkeiten erkennbar sind, werden gebeten die Einrichtung nicht zu betreten.
- Besucherinnen und Besucher, die mittelgradig bis schwere Symptome aufweisen, erhalten grundsätzlich keinen Zugang.
- Zusätzlich zu dem Kurzscreening erfolgt eine Erfassung in der Besucherliste des Wohnbereichs. Das Kurzscreening und die Besuchsregister werden vier Wochen aufbewahrt und anschließend vernichtet.
- Die Besucherin, der Besucher wird angewiesen die Hände zu desinfizieren und es erfolgt ein Hinweis auf die allgemein gültigen Hygieneregeln. Darüber hinaus erhält er/sie eine FFP2 Maske.
- Die Besucherinnen und Besucher haben einen grundsätzlichen Abstand von mind. 1,5 Metern zur besuchten Person einzuhalten. Sofern während des Besuchs Bewohnerin/Bewohner und Besucherin/Besucher einen Mund-Nasen-Schutz (Besuch: FFP2; Bewohner: MNS) nutzen und beide vorher eine gründliche Händedesinfektion durchgeführt haben, ist die Einhaltung des Mindestabstands nicht erforderlich. Dies gilt auch wenn die besuchte Person über einen vollständigen Corona-Impfschutz verfügt.
- Es ist nicht gestattet, dass Besucherinnen und Besucher gemeinsam mit Bewohnerinnen und Bewohner Mahlzeiten einnehmen.
- Die Besucherinnen und Besucher werden darauf hingewiesen, den Kontakt zu anderen Bewohnerinnen und Bewohner zu meiden.
- Besucherorte
Besuche finden in den Bewohnerzimmern statt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit Besuche auf der Terrasse, im Garten oder im Pavillon zu empfangen.
Gemeinschaftsbereiche dürfen nicht aufgesucht werden und der Kontakt zu anderen Bewohnerinnen/Bewohnern ist verboten.
Bewohnerin/Bewohner und Besucherin/Besucher werden darauf hingewiesen, dass sie die Verantwortung für die Einhaltung des Infektionsschutzes tragen.
- Abschluss des Besuches
- Die Besucher werden nach dem Besuch zum Ausgang begleitet. Hier besteht die Möglichkeit einer abschließenden Händedesinfektion und den Mundschutz abzuwerfen.
- Nach Abschluss des Besuches werden die möglichen Kontaktflächen desinfizierend abgewischt.
- Das Bewohnerzimmer wird anschließend für 15 Minuten gelüftet.
- Besuchsdauer, Besuchsfrequenz und Besucherzahl
Die Dauer der Besuche, die Häufigkeit sowie die Anzahl der Besucher und Besucherinnen definieren sich wie folgt
-
- Jede Bewohnerin/jeder Bewohner darf zeitgleich Besuch von maximal 5 Personen aus maximal zwei Hausständen empfangen
- Die Dauer des einzelnen Besuches wird nicht begrenzt.
- Verlassen der Einrichtung
Bewohnerinnen und Bewohner dürfen die Einrichtung alleine oder mit anderen Bewohnerinnen und Bewohnern, Besucherinnen und Besuchern oder Beschäftigten verlassen, wenn sie sich an die Regelungen der CoronaSchutzVO für den öffentlichen Bereich halten. Bewohnerinnen und Bewohner erhalten von der Einrichtung eine FFP2 Maske ausgehändigt. Bewohnerinnen und Bewohner sowie Besucherinnen und Besucher tragen die Verantwortung für die Einhaltung der Regelungen des Infektionsschutzgesetzes während der Dauer des Verlassens der Einrichtung.
Das Besuchs/Hygienekonzept orientiert sich an der geltenden Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit SARS-CoV-2-Virus in vollstationären Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe), der Coronatestverordnung - CoronaTestVO und an den Empfehlungen des Robert – Koch – Institutes und wird regelmäßig überarbeitet.
Münster, 29. März 2021
Marion Kaster
Einrichtungsleiterin